Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich)
Typ
Vertrag – Frankreich
§/Artikel/Anlage
Art. 6
Inkrafttretensdatum
01.06.2009
Außerkrafttretensdatum
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
ARTIKEL 6
Übermittlung von Informationen
Als VERTRAULICH / CONFIDENTIEL DEFENSE und höher gekennzeichnete Informationen werden auf diplomatischem Wege oder auf andere gegen jegliche Sicherheitsverletzung geschützte und zwischen den Sicherheitsbehörden vereinbarte Weise übermittelt.
Die Übermittlung entspricht den folgenden Anforderungen:
Der Kurier steht in einem Dauerdienstverhältnis zum Herausgeber, zum Empfänger oder zur öffentlichen Verwaltung einer Partei und wurde für mindestens die Stufe der zu übermittelnden Klassifizierten Informationen sicherheitsüberprüft;
der Kurier besitzt einen Kurierausweis gemäß dem anwendbaren innerstaatlichen Recht;
die Klassifizierten Informationen werden gemäß dem innerstaatlichen Recht des Herausgebers ordnungsgemäß verpackt und versiegelt; und
der Empfang der Klassifizierten Informationen wird unverzüglich schriftlich bestätigt.
Als VERTRAULICH / CONFIDENTIEL DEFENSE und höher gekennzeichnete übermittelte Informationen werden in ein dafür vorgesehenes Verzeichnis aufgenommen. Ein Auszug dieses Verzeichnisses wird auf Ersuchen zur Verfügung gestellt.
Im RIS seit
12.08.2009
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014
Gesetzesnummer
20006358
Dokumentnummer
NOR40108074