Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich) Art. 6

Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 44/2009

Typ

Vertrag – Frankreich

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

01.06.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

ARTIKEL 6

Übermittlung von Informationen

  1. Ziffer eins
    Als VERTRAULICH / CONFIDENTIEL DEFENSE und höher gekennzeichnete Informationen werden auf diplomatischem Wege oder auf andere gegen jegliche Sicherheitsverletzung geschützte und zwischen den Sicherheitsbehörden vereinbarte Weise übermittelt.
  2. Ziffer 2
    Die Übermittlung entspricht den folgenden Anforderungen:
  3. Litera a
    Der Kurier steht in einem Dauerdienstverhältnis zum Herausgeber, zum Empfänger oder zur öffentlichen Verwaltung einer Partei und wurde für mindestens die Stufe der zu übermittelnden Klassifizierten Informationen sicherheitsüberprüft;
  4. Litera b
    der Kurier besitzt einen Kurierausweis gemäß dem anwendbaren innerstaatlichen Recht;
  5. Litera c
    die Klassifizierten Informationen werden gemäß dem innerstaatlichen Recht des Herausgebers ordnungsgemäß verpackt und versiegelt; und
  6. Litera d
    der Empfang der Klassifizierten Informationen wird unverzüglich schriftlich bestätigt.
  7. Ziffer 3
    Als VERTRAULICH / CONFIDENTIEL DEFENSE und höher gekennzeichnete übermittelte Informationen werden in ein dafür vorgesehenes Verzeichnis aufgenommen. Ein Auszug dieses Verzeichnisses wird auf Ersuchen zur Verfügung gestellt.

Im RIS seit

12.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014

Gesetzesnummer

20006358

Dokumentnummer

NOR40108074

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