Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 44 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.06.2009

Text

ARTIKEL 6

Übermittlung von Informationen

  1. Ziffer eins
    Als VERTRAULICH / CONFIDENTIEL DEFENSE und höher gekennzeichnete Informationen werden auf diplomatischem Wege oder auf andere gegen jegliche Sicherheitsverletzung geschützte und zwischen den Sicherheitsbehörden vereinbarte Weise übermittelt.
  2. Ziffer 2
    Die Übermittlung entspricht den folgenden Anforderungen:
  3. Litera a
    Der Kurier steht in einem Dauerdienstverhältnis zum Herausgeber, zum Empfänger oder zur öffentlichen Verwaltung einer Partei und wurde für mindestens die Stufe der zu übermittelnden Klassifizierten Informationen sicherheitsüberprüft;
  4. Litera b
    der Kurier besitzt einen Kurierausweis gemäß dem anwendbaren innerstaatlichen Recht;
  5. Litera c
    die Klassifizierten Informationen werden gemäß dem innerstaatlichen Recht des Herausgebers ordnungsgemäß verpackt und versiegelt; und
  6. Litera d
    der Empfang der Klassifizierten Informationen wird unverzüglich schriftlich bestätigt.
  7. Ziffer 3
    Als VERTRAULICH / CONFIDENTIEL DEFENSE und höher gekennzeichnete übermittelte Informationen werden in ein dafür vorgesehenes Verzeichnis aufgenommen. Ein Auszug dieses Verzeichnisses wird auf Ersuchen zur Verfügung gestellt.