Vor Übermittlung von Klassifizierten Informationen stellen die Sicherheitsbehörden des Empfängers sicher:
a) dass die Auftragnehmer und deren Einrichtungen den angemessenen Schutzstandard für die Klassifizierten Informationen gewährleisten können, insbesondere durch Sicherheitskontrollen bei den betreffenden Einrichtungen; und
b) dass alle Personen, die Zugang zu Klassifizierten Informationen haben, für die erforderliche Stufe sicherheitsüberprüft sind und über ihre gemäß dem anwendbaren innerstaatlichen Recht bestehenden Pflichten informiert wurden.