Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich) Art. 3

Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 44/2009

Typ

Vertrag – Frankreich

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

01.06.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

ARTIKEL 3

Kennzeichnung

  1. Ziffer eins
    Der Empfänger kennzeichnet empfangene Informationen mit seiner eigenen nationalen Klassifizierungsstufe entsprechend der in Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens festgelegten Gleichwertigkeit.
  2. Ziffer 2
    Vervielfältigungen oder Übersetzungen werden mit derselben Klassifizierungsstufe gekennzeichnet wie das Original.

Im RIS seit

12.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014

Gesetzesnummer

20006358

Dokumentnummer

NOR40108071

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