Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 44 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.06.2009

Text

ARTIKEL 3

Kennzeichnung

  1. Ziffer eins
    Der Empfänger kennzeichnet empfangene Informationen mit seiner eigenen nationalen Klassifizierungsstufe entsprechend der in Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens festgelegten Gleichwertigkeit.
  2. Ziffer 2
    Vervielfältigungen oder Übersetzungen werden mit derselben Klassifizierungsstufe gekennzeichnet wie das Original.