Der Empfänger kennzeichnet empfangene Informationen mit seiner eigenen nationalen Klassifizierungsstufe entsprechend der in Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens festgelegten Gleichwertigkeit.
Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 44 aus 2009,
Artikel 3
01.06.2009