Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich) Art. 12

Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 44/2009

Typ

Vertrag – Frankreich

§/Artikel/Anlage

Art. 12

Inkrafttretensdatum

01.06.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

ARTIKEL 12

Verhältnis zu anderen Abkommen und Vereinbarungen

Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt jedes frühere bilaterale Abkommen oder jede frühere bilaterale Vereinbarung über den Schutz Klassifizierter Informationen außer Kraft. Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Abkommens unterliegen die vor dem Inkrafttreten ausgetauschten Klassifizierten Informationen den früheren Bestimmungen.

Im RIS seit

12.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014

Gesetzesnummer

20006358

Dokumentnummer

NOR40108080

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