Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 44 aus 2009,
Artikel 12
01.06.2009
Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt jedes frühere bilaterale Abkommen oder jede frühere bilaterale Vereinbarung über den Schutz Klassifizierter Informationen außer Kraft. Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Abkommens unterliegen die vor dem Inkrafttreten ausgetauschten Klassifizierten Informationen den früheren Bestimmungen.