Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich)
Typ
Vertrag – Frankreich
§/Artikel/Anlage
Art. 11
Inkrafttretensdatum
01.06.2009
Außerkrafttretensdatum
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
ARTIKEL 11
Sicherheitsbehörden
Jede Parteien teilt der anderen Partei auf diplomatischem Weg ihre Nationalen Sicherheitsbehörden und die anderen Sicherheitsbehörden und –stellen mit, die für die Durchführung dieses Abkommens zuständig sind.
Schlagworte
Sicherheitsstelle
Im RIS seit
12.08.2009
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014
Gesetzesnummer
20006358
Dokumentnummer
NOR40108079