Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich) Art. 11

Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 44/2009

Typ

Vertrag – Frankreich

§/Artikel/Anlage

Art. 11

Inkrafttretensdatum

01.06.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

ARTIKEL 11

Sicherheitsbehörden

Jede Parteien teilt der anderen Partei auf diplomatischem Weg ihre Nationalen Sicherheitsbehörden und die anderen Sicherheitsbehörden und –stellen mit, die für die Durchführung dieses Abkommens zuständig sind.

Schlagworte

Sicherheitsstelle

Im RIS seit

12.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014

Gesetzesnummer

20006358

Dokumentnummer

NOR40108079

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