Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 44 aus 2009,
Artikel 11
01.06.2009
Jede Parteien teilt der anderen Partei auf diplomatischem Weg ihre Nationalen Sicherheitsbehörden und die anderen Sicherheitsbehörden und –stellen mit, die für die Durchführung dieses Abkommens zuständig sind.