Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 44 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.06.2009

Text

ARTIKEL 11

Sicherheitsbehörden

Jede Parteien teilt der anderen Partei auf diplomatischem Weg ihre Nationalen Sicherheitsbehörden und die anderen Sicherheitsbehörden und –stellen mit, die für die Durchführung dieses Abkommens zuständig sind.