Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, Jugend und des Sports (Tschechische R) Art. 22

Kurztitel

Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, Jugend und des Sports (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 38/2009

Typ

Vertrag – Tschechische R

§/Artikel/Anlage

Art. 22

Inkrafttretensdatum

01.07.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 22

Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens tritt das in Wien am 22. November 1977 unterzeichnete Abkommen2 zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung und Wissenschaft in den Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik außer Kraft.

Geschehen in Wien am 21. November 2008 in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

____________________________

2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 586 aus 1978,, Weitergeltung im Verhältnis zur Tschechischen Republik Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1997,.

Im RIS seit

21.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

20006333

Dokumentnummer

NOR40106477

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