Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, Jugend und des Sports (Tschechische R) Art. 17

Kurztitel

Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, Jugend und des Sports (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 38/2009

Typ

Vertrag – Tschechische R

§/Artikel/Anlage

Art. 17

Inkrafttretensdatum

01.07.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 17

Die Zusammenarbeit gemäß diesem Abkommen wird im Einklang mit den in den Staaten der Vertragsparteien gültigen Rechtsvorschriften verwirklicht. Dieses Abkommen berührt keine sich aus anderen internationalen Verträgen ergebende Verpflichtungen, die für die Staaten der Vertragsparteien verbindlich sind.

Im RIS seit

21.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

20006333

Dokumentnummer

NOR40106472

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