Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, Jugend und des Sports (Tschechische R)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 2009,
Artikel 17
01.07.2009
Die Zusammenarbeit gemäß diesem Abkommen wird im Einklang mit den in den Staaten der Vertragsparteien gültigen Rechtsvorschriften verwirklicht. Dieses Abkommen berührt keine sich aus anderen internationalen Verträgen ergebende Verpflichtungen, die für die Staaten der Vertragsparteien verbindlich sind.