Kurztitel

Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, Jugend und des Sports (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.07.2009

Text

Artikel 17

Die Zusammenarbeit gemäß diesem Abkommen wird im Einklang mit den in den Staaten der Vertragsparteien gültigen Rechtsvorschriften verwirklicht. Dieses Abkommen berührt keine sich aus anderen internationalen Verträgen ergebende Verpflichtungen, die für die Staaten der Vertragsparteien verbindlich sind.