Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, Jugend und des Sports (Tschechische R) Art. 15

Kurztitel

Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, Jugend und des Sports (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 38/2009

Typ

Vertrag – Tschechische R

§/Artikel/Anlage

Art. 15

Inkrafttretensdatum

01.07.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 15

Die Vertragsparteien unterstützen nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten Projekte, die geeignet sind, das gemeinsame Kulturerbe im Interesse einer Stärkung der gesamten Beziehungen zwischen beiden Staaten zu fördern.

Im RIS seit

21.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

20006333

Dokumentnummer

NOR40106470

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