Kurztitel

Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, Jugend und des Sports (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.07.2009

Text

Artikel 15

Die Vertragsparteien unterstützen nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten Projekte, die geeignet sind, das gemeinsame Kulturerbe im Interesse einer Stärkung der gesamten Beziehungen zwischen beiden Staaten zu fördern.