Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, Jugend und des Sports (Tschechische R) Art. 12

Kurztitel

Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, Jugend und des Sports (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 38/2009

Typ

Vertrag – Tschechische R

§/Artikel/Anlage

Art. 12

Inkrafttretensdatum

01.07.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 12

Die Vertragsparteien werden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit den von ihnen zum Zweck der Realisierung dieses Abkommens entsandten ExpertInnen bei ihrer Tätigkeit Hilfe leisten, insbesondere bei der Herstellung von Kontakten mit Institutionen und Organisationen des Staates der empfangenden Vertragspartei.

Im RIS seit

21.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

20006333

Dokumentnummer

NOR40106467

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