Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, Jugend und des Sports (Tschechische R)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 2009,
Artikel 12
01.07.2009
Die Vertragsparteien werden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit den von ihnen zum Zweck der Realisierung dieses Abkommens entsandten ExpertInnen bei ihrer Tätigkeit Hilfe leisten, insbesondere bei der Herstellung von Kontakten mit Institutionen und Organisationen des Staates der empfangenden Vertragspartei.