Kurztitel

Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, Jugend und des Sports (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.07.2009

Text

Artikel 12

Die Vertragsparteien werden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit den von ihnen zum Zweck der Realisierung dieses Abkommens entsandten ExpertInnen bei ihrer Tätigkeit Hilfe leisten, insbesondere bei der Herstellung von Kontakten mit Institutionen und Organisationen des Staates der empfangenden Vertragspartei.