Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, Jugend und des Sports (Tschechische R)
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/Anlage
Art. 10
Inkrafttretensdatum
01.07.2009
Außerkrafttretensdatum
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 10
(1) Zum Zweck der ausgewogenen Darstellung der Geschichte, der Geographie und der Kultur des jeweils anderen Staates in den Unterrichtsmitteln tauschen die zuständigen Organe der Staaten der Vertragsparteien Unterrichtsmittel und Lehrpläne aus.
(2) Ein von der in Artikel 18 genannten Gemischten Kommission gebildeter ExpertInnenausschuss wird Vorschläge von gemeinsamen Geschichtslehrmaterialien vorbereiten und der Gemischten Kommission ehest möglich konkrete Projekte zur Entscheidung vorlegen.
Im RIS seit
21.07.2009
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015
Gesetzesnummer
20006333
Dokumentnummer
NOR40106465