Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, Jugend und des Sports (Tschechische R) Art. 10

Kurztitel

Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, Jugend und des Sports (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 38/2009

Typ

Vertrag – Tschechische R

§/Artikel/Anlage

Art. 10

Inkrafttretensdatum

01.07.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 10

(1) Zum Zweck der ausgewogenen Darstellung der Geschichte, der Geographie und der Kultur des jeweils anderen Staates in den Unterrichtsmitteln tauschen die zuständigen Organe der Staaten der Vertragsparteien Unterrichtsmittel und Lehrpläne aus.

(2) Ein von der in Artikel 18 genannten Gemischten Kommission gebildeter ExpertInnenausschuss wird Vorschläge von gemeinsamen Geschichtslehrmaterialien vorbereiten und der Gemischten Kommission ehest möglich konkrete Projekte zur Entscheidung vorlegen.

Im RIS seit

21.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

20006333

Dokumentnummer

NOR40106465

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