Kurztitel

Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, Jugend und des Sports (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.07.2009

Text

Artikel 10

(1) Zum Zweck der ausgewogenen Darstellung der Geschichte, der Geographie und der Kultur des jeweils anderen Staates in den Unterrichtsmitteln tauschen die zuständigen Organe der Staaten der Vertragsparteien Unterrichtsmittel und Lehrpläne aus.

(2) Ein von der in Artikel 18 genannten Gemischten Kommission gebildeter ExpertInnenausschuss wird Vorschläge von gemeinsamen Geschichtslehrmaterialien vorbereiten und der Gemischten Kommission ehest möglich konkrete Projekte zur Entscheidung vorlegen.