Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Griechenland) Art. 2

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Griechenland)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 16/2009

Typ

Vertrag – Griechenland

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.04.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 2

UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
  2. Absatz 2,Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
  3. Absatz 3,Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
    1. Litera a
      in der Hellenischen Republik:
      1. Litera i
        die Steuer vom Einkommen und vom Vermögen natürlicher Personen;
      2. Sub-Litera, i, i
        die Steuer vom Einkommen und vom Vermögen juristischer Personen;
    2. Litera b
      in Österreich:
      1. Litera i
        die Einkommensteuer;
      2. Sub-Litera, i, i
        die Körperschaftsteuer;
      3. iii
        die Grundsteuer;
      4. Sub-Litera, i, v
        die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
      5. Litera v
        die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken.
  4. Absatz 4,Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021

Gesetzesnummer

20006231

Dokumentnummer

NOR40104485

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