(3)Absatz 3,Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere:
die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken;
(im Folgenden als „österreichische Steuer“ bezeichnet);
die Einkommensteuer von Personen; und
die Einkommensteuer von Unternehmen (einschließlich der Steuern für
„foreign contractors“ und „foreign subcontractors“);
(im Folgenden als „vietnamesische Steuer“ bezeichnet).