Absatz eins,Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Vietnam)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 2009,
Vertrag – Vietnam
Artikel 2
01.01.2010
39/03 Doppelbesteuerung
Artikel 2
29.08.2025
20006631
NOR40113901