Bundesrecht konsolidiert

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Wechselseitige Vertretung in Visaangelegenheiten § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wechselseitige Vertretung in Visaangelegenheiten

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 13/2009

Typ

Vertrag – Ungarn

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.05.2007

Außerkrafttretensdatum

30.09.2009

Unterzeichnungsdatum

29.11.2007

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Titel

(Übersetzung)
Abkommen zwischen der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und der Ministerin für auswärtige Angelegenheiten der Republik Ungarn über die wechselseitige Vertretung in Visaangelegenheiten
StF: BGBl. III Nr. 13/2009

Präambel/Promulgationsklausel

Die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und die Außenministerin der Republik Ungarn,

Eingedenk der vertrauensvollen Zusammenarbeit der österreichischen und ungarischen Konsulardienste;

unter Bezugnahme auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die wechselseitige Vertretung beider Staaten durch ihre Vertretungsbehörden im Verfahren zur Erteilung von Visa *1) vom 6. März 2007;

unter Bedachtnahme auf Artikel 3 und 4 des Abkommens zwischen dem Außenministerium der Republik Österreich und dem Außenministerium der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit an ausländischen Berufsvertretungsbehörden*2) vom 20 Dezember 2005;

in Anerkennung der Tatsache, dass eine Vereinfachung der Visaantragsstellung im Interesse beider Staaten liegt;

Im Hinblick auf Errungenschaften der Gemeinschaft und auf Entwürfe über die Zusammenarbeit in Visabelangen;

in Anbetracht der Tatsache, dass Ungarn ein Vollmitglied des Schengener Übereinkommens werden wird;

haben folgendes vereinbart:

____________________________________________________________________

*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 55 aus 2007,.

*2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 14 aus 2006,.

Ratifikationstext

Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 5, Absatz eins, mit 1. Mai 2007 in Kraft getreten.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2011

Gesetzesnummer

20006217

Dokumentnummer

NOR30007042

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