Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Annahme Internationaler Gesundheitsvorschriften (2005) Art. 2

Kurztitel

Annahme Internationaler Gesundheitsvorschriften (2005)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 98/2008

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

15.06.2007

Außerkrafttretensdatum

Index

89/03 Gesundheit

Text

Artikel 2 Zweck und Anwendungsbereich

Zweck und Anwendungsbereich dieser Vorschriften bestehen darin, die grenzüberschreitende Ausbreitung von Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen, davor zu schützen und dagegen Gesundheitsschutzmaßnahmen einzuleiten, und zwar auf eine Art und Weise, die den Gefahren für die öffentliche Gesundheit entspricht und auf diese beschränkt ist und eine unnötige Beeinträchtigung des internationalen Verkehrs und Handels vermeidet.

Im RIS seit

06.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

20005937

Dokumentnummer

NOR40186883

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2008/98/A2/NOR40186883

Navigation im Suchergebnis