Kurztitel

Annahme Internationaler Gesundheitsvorschriften (2005)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

15.06.2007

Index

89/03 Gesundheit

Text

Artikel 2 Zweck und Anwendungsbereich

Zweck und Anwendungsbereich dieser Vorschriften bestehen darin, die grenzüberschreitende Ausbreitung von Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen, davor zu schützen und dagegen Gesundheitsschutzmaßnahmen einzuleiten, und zwar auf eine Art und Weise, die den Gefahren für die öffentliche Gesundheit entspricht und auf diese beschränkt ist und eine unnötige Beeinträchtigung des internationalen Verkehrs und Handels vermeidet.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

20005937

Dokumentnummer

NOR40186883