Annahme Internationaler Gesundheitsvorschriften (2005)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,
Vertrag – Multilateral
Artikel 2
15.06.2007
89/03 Gesundheit
Zweck und Anwendungsbereich dieser Vorschriften bestehen darin, die grenzüberschreitende Ausbreitung von Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen, davor zu schützen und dagegen Gesundheitsschutzmaßnahmen einzuleiten, und zwar auf eine Art und Weise, die den Gefahren für die öffentliche Gesundheit entspricht und auf diese beschränkt ist und eine unnötige Beeinträchtigung des internationalen Verkehrs und Handels vermeidet.
17.10.2025
20005937
NOR40186883