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Europäisches Übereinkommen über die Internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 67/2008

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

29.02.2008

Außerkrafttretensdatum

27.02.2009

Unterzeichnungsdatum

26.05.2000

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Titel

(Übersetzung)
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von
gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) samt Verordnung
und Erklärung
(NR: GP XXII RV 196 AB 577 S. 71. BR: AB 7114 S. 712.)
StF: BGBl. III Nr. 67/2008

Sprachen

Deutsch, Englisch, Französisch, Russisch

Vertragsparteien

*Bulgarien III 67/2008 *Deutschland III 67/2008 *Frankreich III 67/2008 *Luxemburg III 67/2008 *Moldau III 67/2008 *Niederlande III 67/2008 *Russische F III 67/2008 *Ungarn III 67/2008

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSPARTEIEN,

IN DEM WUNSCHE, gemeinsam einheitliche Prinzipien und Regeln aufzustellen mit dem Ziel:

  1. Litera a
    die Sicherheit der internationalen Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen zu verstärken
  2. Litera b
    durch Vermeidung von Verschmutzungen, die bei Unfällen und Zwischenfällen bei solchen Beförderungen entstehen könnten, wirksam zum Umweltschutz beizutragen und
  3. Litera c
    die Beförderungsabläufe zu erleichtern und den internationalen Handel zu fördern,
IN DER ERWÄGUNG, dass der beste Weg zur Erreichung dieses Ziels der Abschluss eines Übereinkommens ist, das an die Stelle der geänderten „Europäischen Vorschriften für die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen“ in der Anlage der Resolution Nr. 223 des Binnenverkehrsausschusses der Wirtschaftskommission für Europa tritt,
haben Folgendes VEREINBART:

Beigefügte Verordnung

ANLAGE A:   Vorschriften über die gefährlichen Stoffe und

            Gegenstände

ANLAGE B.1: Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter in

            Versandstücken oder in loser Schüttung

ANLAGE B.2: Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter in

            Tankschiffen

ANLAGE C:   Vorschriften und Verfahren für Untersuchungen,

            Ausstellung der Zulassungszeugnisse,

            Klassifikationsgesellschaften, Abweichungen,

            Ausnahmegenehmigungen, Kontrollen, Ausbildung und

            Prüfungen von Sachkundigen

ANLAGE D.1: Allgemeine Übergangsbestimmungen

ANLAGE D.2: Zusätzliche Übergangsbestimmungen, die auf besonderen

            Binnenwasserstrassen gelten

                          INHALTSVERZEICHNIS

                                                               Seite

ANLAGE A    VORSCHRIFTEN ÜBER DIE GEFÄHRLICHEN STOFFE UND

            GEGENSTÄNDE ....................................   000

Inhaltsverzeichnis der Anlage A ............................   000

I. Teil     Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften   000

II. Teil    Stoffaufzählung und besondere Vorschriften für

            die einzelnen Klasse ...........................   000

ANLAGE B.1  VORSCHRIFTEN ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER

            GÜTER IN VERSANDSTÜCKEN ODER IN LOSER SCHÜTTUNG    000

Inhaltsverzeichnis der Anlage B.1 ..........................   000

I. Teil     Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften

            für die Beförderung gefährlicher Güter aller

            Klassen ........................................   000

II. Teil    Sondervorschriften für die Beförderung

            gefährlicher Güter der Klassen 1 bis 9, durch

            die die Vorschriften des I. Teils ergänzt oder

            geändert werden ................................   000

III. Teil   Bauvorschriften ................................   000

IV. Teil    Bauvorschriften für Seeschiffe, die den

            Vorschriften von SOLAS Kapitel II-2, Regel 54

            entsprechen ....................................   000

Anhänge ....................................................   000

Anhang 1    Muster 1  Muster für das Zulassungszeugnis .....   000

            Muster 2  Muster für das vorläufige

                      Zulassungszeugnis ....................   000

            Muster 3  Bescheinigung über besondere

                      Kenntnisse des ADNR ..................   000

Anhang 2    Muster der Gefahrzettel nach den internationalen

            Regelungen .....................................   000

ANLAGE B.2  VORSCHRIFTEN ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER

            GÜTER IN TANKSCHIFFEN ..........................   000

Inhaltsverzeichnis der Anlage B.2 ..........................   000

I. Teil     Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften

            für die Beförderung gefährlicher Güter aller

            Klassen ........................................   000

II. Teil    Sondervorschriften für die Beförderung

            gefährlicher Güter der Klassen 2, 3, 4.1, 6.1, 8

            und 9, durch die die Vorschriften des I. Teils

            ergänzt oder geändert werden ...................   000

III. Teil   Bauvorschriften ................................   000

            Kapitel 1  Bauvorschriften für Tankschiffe des

                       Typs G ..............................   000

            Kapitel 2  Bauvorschriften für Tankschiffe des

                       Typs C ..............................   000

            Kapitel 3  Bauvorschriften für Tankschiffe des

                       Typs N ..............................   000

Anhänge ....................................................   000

Anhang 1    Muster 1  Muster für das Zulassungszeugnis .....   000

            Muster 2  Muster für das vorläufige

                      Zulassungszeugnis ....................   000

            Muster 3  Bescheinigung über besondere

                      Kenntnisse des ADNR ..................   000

Anhang 2    Prüfliste ADN ..................................   000

Anhang 3    Muster 1  Vorrichtung zur Abgabe von Restmengen    000

            Muster 2  Prüfung des Nachlenzsystems (stripping

                      system) ..............................   000

            Muster 3  Nachweis über die Prüfung des

                      Nachlenzsystems (stripping system) ...   000

Anhang 4    Stoffliste .....................................   000

ANLAGE C    Vorschriften und Verfahren für Untersuchungen,

            Ausstellung der Zulassungszeugnisse,

            Klassifikationsgesellschaften, Abweichungen,

            Ausnahmegenehmigungen, Kontrollen, Ausbildung

            und Prüfungen von Sachkundigen .................   000

Inhaltsverzeichnis der Anlage C ............................   000

Kapitel 1   Verfahren zur Erteilung des Zulassungszeugnisses   000

Kapitel 2   Anerkennung der Klassifikationsgesellschaften ..   000

Kapitel 3   Verfahren für die Gleichwertigkeiten und

            Abweichungen ...................................   000

Kapitel 4   Ausnahmegenehmigungen für Beförderungen in

            Tankschiffen ...................................   000

Kapitel 5   Kontrolle von Beförderungen gefährlicher Güter

            auf Binnenwasserstraßen ........................   000

Kapitel 6   Ausbildung und Prüfung von Sachkundigen ........   000

Kapitel 7   Zwei- oder mehrseitige Sonderabkommen ..........   000

ANLAGE D.1  ALLGEMEINE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN ...............   000

ANLAGE D.2  ZUSÄTZLICHE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN, DIE AUF

            BESONDEREN BINNENWASSERSTRASSEN GELTEN .........   000

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 9. November 2004 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen und die Verordnung sind gemäß Artikel 11, Absatz eins, mit 29. Februar 2008 in Kraft getreten.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärung abgegeben:

Erklärung gemäß Artikel 14 :

Das Übereinkommen kommt auf der Donau (einschließlich Wiener Donaukanal), der March, der Enns und der Traun, mit allen ihren Armen, Seitenkanälen, Häfen und Verzweigungen, zur Anwendung.

Ausgenommen von der Anwendung des Übereinkommens sind:

  1. Ziffer eins
    Die Neue Donau (Entlastungsgerinne) vom Einlaufbauwerk (Strom-km 1938,060) bis zum Wehr römisch zwei (Strom-km 1918,300);
  2. Ziffer 2
    Staustufe Greifenstein: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 1948,890, rechtes Ufer) gelegene Teil des Donaualtarmes;
  3. Ziffer 3
    Staustufe Altenwörth: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 1979,550, linkes Ufer) gelegene Teil des Donaualtarmes;
  4. Ziffer 4
    Staustufe Melk: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 2037,300, linkes Ufer) gelegene Teil des linksufrigen Donaualtarmes sowie der oberhalb der Schwelle (Strom-km 2035,700, rechtes Ufer) gelegene Teil des Melker Donaualtarmes;
  5. Ziffer 5
    Staustufe Abwinden: der oberhalb der Schwelle
    (Strom-km 2120,400, linkes Ufer) gelegene Teil des Donaualtarmes;
  6. Ziffer 6
    die Enns ab Fluß-km 2,70;
  7. Ziffer 7
    die Traun ab Fluß-km 1,80;
  8. Ziffer 8
    die March ab Fluß-km 6,0;
  9. Ziffer 9
    alle nicht genannten Gewässer.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen, genehmigt bzw. sind diesem beigetreten:

                        ___________________________

                                Bulgarien

                        ___________________________

                               Deutschland

                        ___________________________

                                Frankreich

                        ___________________________

                                 Luxemburg

                        ___________________________

                                  Moldau

                        ___________________________

                                Niederlande

                        ___________________________

                            Russische Föderation

                        ___________________________

                                  Ungarn

                        ___________________________

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- bzw. Genehmigungsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Deutschland:

Unter Bezugnahme auf Artikel 14, Absatz 3, Litera b, des Übereinkommens erklärt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, dass die Umsetzung des Übereinkommens auf dem Rhein dem Erfordernis der Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß dem Statut der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt unterliegt und die Umsetzung des Übereinkommens auf der Mosel dem Erfordernis der Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß dem Statut der Moselkommission unterliegt.

Frankreich:

Die Französische Republik erklärt unter Bezugnahme auf Artikel 14, Absatz 3, Litera b,, dass die Umsetzung des Übereinkommens auf dem Rhein und der Mosel dem Erfordernis der Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß dem Statut der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt unterliegt.

Luxemburg:

Die Erklärung wurde bei der Unterzeichnung abgegeben und bei der Ratifikation bekräftigt:

Die Regierung des Großfürstentums Luxemburg erklärt anlässlich der Unterzeichnung dieses Übereinkommens, dass die sich daraus ergebenden Verpflichtungen in keiner Weise die Verpflichtungen berühren, die Luxemburg durch seine Mitgliedschaft in der Europäischen Union eingegangen ist.

Niederlande:

Unter Bezugnahme auf Artikel 14, Absatz 3, Litera b, des Übereinkommens erklärt das Königreich der Niederlande, dass die Umsetzung des Übereinkommens auf den Flüssen Rhein, Waal und Lek dem Erfordernis der Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß dem Statut der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt unterliegt.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Verordnung und Erklärung wird genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG hat die Kundmachung der englischen und russischen Sprachfassung *1) dieses Staatsvertrages durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2014

Gesetzesnummer

20005858

Dokumentnummer

NOR30006513

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