Bundesrecht konsolidiert

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Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen (Schweiz, Liechtenstein) § 0

Kurztitel

Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen (Schweiz, Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 62/2008

Typ

Vertrag – Schweiz, Liechtenstein

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.05.2008

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

21.04.2008

Index

49/04 Grenzverkehr

Titel

Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung, der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Schweizerischen Bundesrat über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen
StF: BGBl. III Nr. 62/2008

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung, die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Schweizerische Bundesrat haben, gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a) des Abkommens vom 2. September 19631 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft und über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt sowie das Protokoll2) vom 2. September 1963 betreffend die Anwendung des österreichisch-schweizerischen Abkommens samt Schlussprotokoll über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt auf das Fürstentum Liechtenstein,

  • Strichaufzählung
    zur Förderung der gegenseitigen Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich, dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (in der Folge „Vertragsstaaten“) sowie
  • Strichaufzählung
    mit dem Ziel, die Grenzabfertigung an der gemeinsamen Staatsgrenze zu beschleunigen und zu vereinfachen
folgendes vereinbart:

______________

1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1965,.

2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1965,.

Ratifikationstext

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 6, Absatz eins, mit 1. Mai 2008 in Kraft.

Schlagworte

e-rk

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2014

Gesetzesnummer

20005809

Dokumentnummer

NOR30006453

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