Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei) Art. 11

Kurztitel

Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 44/2008

Typ

Vertrag – Slowakei

§/Artikel/Anlage

Art. 11

Inkrafttretensdatum

01.05.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

Artikel 11

Verletzungen des Schutzes klassifizierter Informationen

(1) Wenn der Verdacht einer unbefugten Preisgabe übermittelter klassifizierter Informationen besteht oder eine solche festgestellt wird, ist dies der zuständigen staatlichen Stelle der anderen Vertragspartei unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(2) Verletzungen der Bestimmungen über den Schutz der übermittelten klassifizierten Informationen werden gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht untersucht und verfolgt. Die andere Vertragspartei unterstützt diese Maßnahmen auf Ersuchen.

(3) Die Vertragsparteien informieren einander über das Ergebnis der Untersuchung und die getroffenen Maßnahmen.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014

Gesetzesnummer

20005779

Dokumentnummer

NOR40097685

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