Kurztitel

Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 44 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.05.2008

Text

Artikel 11

Verletzungen des Schutzes klassifizierter Informationen

(1) Wenn der Verdacht einer unbefugten Preisgabe übermittelter klassifizierter Informationen besteht oder eine solche festgestellt wird, ist dies der zuständigen staatlichen Stelle der anderen Vertragspartei unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(2) Verletzungen der Bestimmungen über den Schutz der übermittelten klassifizierten Informationen werden gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht untersucht und verfolgt. Die andere Vertragspartei unterstützt diese Maßnahmen auf Ersuchen.

(3) Die Vertragsparteien informieren einander über das Ergebnis der Untersuchung und die getroffenen Maßnahmen.