Die Österreichische Bundesregierung (in der Folge: die österreichische Vertragspartei), die Regierung der Republik Slowenien (in der Folge: die slowenische Vertragspartei) und die Regierung der Republik Ungarn (in der Folge: die ungarische Vertragspartei)
– alle drei in der Folge als Vertragsparteien bezeichnet – sind, in der Absicht, die polizeiliche Zusammenarbeit zwischen den benachbarten Staaten zu fördern und weiterzuentwickeln;
unter Berücksichtigung der bestehenden bilateralen Abkommen zwischen den Vertragsparteien über die polizeiliche Zusammenarbeit und die Rückübernahme von Personen an der gemeinsamen Staatsgrenze;
unter Bedachtnahme auf die von den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union angewandten Grundsätze der polizeilichen Zusammenarbeit;
unter Einhaltung der Gesetzgebung der Vertragsparteien;
wie folgt übereingekommen: