Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Kooperationszentrum Dolga Vas
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 42 aus 2008,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
13.03.2008
08.11.2007
49/11 Internationale Sicherheit
VEREINBARUNG ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG, DER REGIERUNG DER REPUBLIK SLOWENIEN UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK UNGARN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT IM KOOPERATIONSZENTRUM DOLGA VAS
StF: BGBl. III Nr. 42/2008
BGBl. III Nr. 126/2011 (K – Geltungsbereich)
Deutsch, Englisch, Slowenisch, Ungarisch
*Kroatien römisch drei 126 aus 2011, *Slowenien römisch drei 42 aus 2008, *Ungarn römisch drei 42/2008
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 13, Absatz eins, nach Abgabe der entsprechenden Mitteilung durch Ungarn am 11. Dezember 2007, durch Österreich am 10. Jänner 2008 bzw. durch Slowenien am 13. März 2008 mit 13. März 2008 in Kraft getreten.
Die Österreichische Bundesregierung (in der Folge: die österreichische Vertragspartei), die Regierung der Republik Slowenien (in der Folge: die slowenische Vertragspartei) und die Regierung der Republik Ungarn (in der Folge: die ungarische Vertragspartei)
– alle drei in der Folge als Vertragsparteien bezeichnet – sind, in der Absicht, die polizeiliche Zusammenarbeit zwischen den benachbarten Staaten zu fördern und weiterzuentwickeln;
unter Berücksichtigung der bestehenden bilateralen Abkommen zwischen den Vertragsparteien über die polizeiliche Zusammenarbeit und die Rückübernahme von Personen an der gemeinsamen Staatsgrenze;
unter Bedachtnahme auf die von den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union angewandten Grundsätze der polizeilichen Zusammenarbeit;
unter Einhaltung der Gesetzgebung der Vertragsparteien;
wie folgt übereingekommen:
e-rk3
22.04.2022
20005778
NOR30006417