Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Bulgarien) Art. 15

Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Bulgarien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 159/2008

Typ

Vertrag – Bulgarien

§/Artikel/Anlage

Art. 15

Inkrafttretensdatum

01.12.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

ARTIKEL 15

BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

Jede Streitigkeit über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens wird im Wege direkter Gespräche zwischen den Parteien oder auf diplomatischem Wege beigelegt.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014

Gesetzesnummer

20006068

Dokumentnummer

NOR40102385

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