Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Bulgarien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.12.2008

Text

ARTIKEL 15

BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

Jede Streitigkeit über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens wird im Wege direkter Gespräche zwischen den Parteien oder auf diplomatischem Wege beigelegt.