Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Bulgarien) Art. 12

Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Bulgarien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 159/2008

Typ

Vertrag – Bulgarien

§/Artikel/Anlage

Art. 12

Inkrafttretensdatum

01.12.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

ARTIKEL 12

KOSTEN

Jede Partei trägt die Kosten, die ihr im Zuge der Durchführung dieses Abkommens entstehen.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014

Gesetzesnummer

20006068

Dokumentnummer

NOR40102382

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