Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Bulgarien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.12.2008

Text

ARTIKEL 12

KOSTEN

Jede Partei trägt die Kosten, die ihr im Zuge der Durchführung dieses Abkommens entstehen.