Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Bulgarien) Art. 11

Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Bulgarien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 159/2008

Typ

Vertrag – Bulgarien

§/Artikel/Anlage

Art. 11

Inkrafttretensdatum

01.12.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

ARTIKEL 11

SICHERHEITSVERLETZUNG

(1) Im Falle einer Sicherheitsverletzung oder eines entsprechenden Verdachts informiert die zuständige Behörde oder Stelle des Staates, in dem die Verletzung stattgefunden hat, die zuständige Behörde oder Stelle des anderen Staates unverzüglich schriftlich und leitet die geeigneten Untersuchungen ein. Die andere Partei leistet auf Ersuchen Unterstützung.

(2) Die Parteien teilen einander das Ergebnis der Untersuchungen und die getroffenen Maßnahmen mit.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014

Gesetzesnummer

20006068

Dokumentnummer

NOR40102381

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