Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Bulgarien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.12.2008

Text

ARTIKEL 11

SICHERHEITSVERLETZUNG

(1) Im Falle einer Sicherheitsverletzung oder eines entsprechenden Verdachts informiert die zuständige Behörde oder Stelle des Staates, in dem die Verletzung stattgefunden hat, die zuständige Behörde oder Stelle des anderen Staates unverzüglich schriftlich und leitet die geeigneten Untersuchungen ein. Die andere Partei leistet auf Ersuchen Unterstützung.

(2) Die Parteien teilen einander das Ergebnis der Untersuchungen und die getroffenen Maßnahmen mit.