Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Bulgarien)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2008,
Artikel 11
01.12.2008
(1) Im Falle einer Sicherheitsverletzung oder eines entsprechenden Verdachts informiert die zuständige Behörde oder Stelle des Staates, in dem die Verletzung stattgefunden hat, die zuständige Behörde oder Stelle des anderen Staates unverzüglich schriftlich und leitet die geeigneten Untersuchungen ein. Die andere Partei leistet auf Ersuchen Unterstützung.
(2) Die Parteien teilen einander das Ergebnis der Untersuchungen und die getroffenen Maßnahmen mit.