Bundesrecht konsolidiert

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Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Moldau) Art. 1

Kurztitel

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Moldau)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 118/2008

Typ

Vertrag – Moldau

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

15.05.2007

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

TEIL I: ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

  1. Ziffer eins
    Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr (bilateraler Verkehr, Transitverkehr und Drittlandverkehr) zwischen den Hoheitsgebieten der Staaten der Vertragsparteien.
  2. Ziffer 2
    Die Vereinbarung bezieht sich
    aus der Sicht der Verkehrsträger: auf den grenzüberschreitenden
    • Strichaufzählung
      Kombinierten Verkehr Schiene/Straße
    • Strichaufzählung
      Verkehr mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wie diese im Artikel 2 Ziffer 2, definiert sind
    aus der Sicht der Verkehrsarten: auf den grenzüberschreitenden
    • Strichaufzählung
      gewerbsmäßigen Verkehr, einschließlich mit leeren Lastfahrzeugen
    • Strichaufzählung
      Werkverkehr, einschließlich mit leeren Lastfahrzeugen
  3. Ziffer 3
    Die Frage der Abgabenpflicht im Transportbereich bleibt den nationalen Regelungen vorbehalten und wird von dieser Vereinbarung nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019

Gesetzesnummer

20005975

Dokumentnummer

NOR40101536

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