Die Vereinbarung bezieht sich
aus der Sicht der Verkehrsträger: auf den grenzüberschreitenden
Kombinierten Verkehr Schiene/Straße
Verkehr mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wie diese im Artikel 2 Z 2 definiert sindVerkehr mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wie diese im Artikel 2 Ziffer 2, definiert sind
aus der Sicht der Verkehrsarten: auf den grenzüberschreitenden
gewerbsmäßigen Verkehr, einschließlich mit leeren Lastfahrzeugen
Werkverkehr, einschließlich mit leeren Lastfahrzeugen