Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Bosnien-Herzegowina) Art. 9

Kurztitel

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Bosnien-Herzegowina)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 99/2007

Typ

Vertrag – Bosnien-Herzegowina

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

01.09.2007

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 9

Inkrafttreten und Kündigung

  1. Absatz eins,
    Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitteilen, dass die jeweiligen hiefür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  2. Absatz 2,
    Dieses Abkommen wird von beiden Vertragsparteien auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Im beiderseitigen Einvernehmen können an diesem Abkommen jederzeit Änderungen vorgenommen werden.
  3. Absatz 3,
    Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Die Kündigung tritt drei Monate nach Erhalt der Notifizierung durch die andere Vertragspartei in Kraft.

Geschehen zu Wien, am 5. Mai 2006

in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache und in den Amtssprachen von Bosnien und Herzegowina (bosnisch, kroatisch und serbisch), wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind.

Schlagworte

In-Kraft-Treten

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2014

Gesetzesnummer

20005456

Dokumentnummer

NOR40090882

Navigation im Suchergebnis