Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Bosnien-Herzegowina)
Typ
Vertrag – Bosnien-Herzegowina
§/Artikel/Anlage
Art. 9
Inkrafttretensdatum
01.09.2007
Außerkrafttretensdatum
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 9
Inkrafttreten und Kündigung
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitteilen, dass die jeweiligen hiefür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Dieses Abkommen wird von beiden Vertragsparteien auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Im beiderseitigen Einvernehmen können an diesem Abkommen jederzeit Änderungen vorgenommen werden.
Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Die Kündigung tritt drei Monate nach Erhalt der Notifizierung durch die andere Vertragspartei in Kraft.
Geschehen zu Wien, am 5. Mai 2006
in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache und in den Amtssprachen von Bosnien und Herzegowina (bosnisch, kroatisch und serbisch), wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind.
Schlagworte
In-Kraft-Treten
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2014
Gesetzesnummer
20005456
Dokumentnummer
NOR40090882