Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft Art. 15

Kurztitel

Abkommen über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 87/2007

Typ

Vertrag - Energiegemeinschaft

§/Artikel/Anlage

Art. 15

Inkrafttretensdatum

01.09.2007

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 15

Der Direktor des Sekretariats

Neben den in Artikel 14 genannten Privilegien und Immunitäten genießen der Direktor des Sekretariats sowie höherrangige Mitarbeiter in Vertretung des Direktors während dessen Abwesenheit, die gleichen Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Möglichkeiten, wie sie auch den Leitern bzw. Mitgliedern vergleichbaren Ranges von diplomatischen Vertretungen eingeräumt werden, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Österreich haben.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20005423

Dokumentnummer

NOR40090618

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2007/87/A15/NOR40090618

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