Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft Art. 11

Kurztitel

Abkommen über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 87/2007

Typ

Vertrag - Energiegemeinschaft

§/Artikel/Anlage

Art. 11

Inkrafttretensdatum

01.09.2007

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 11

Finanzeinrichtungen

Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, dass die Energiegemeinschaft in der Lage ist:

  1. Litera a
    Währungsguthaben und Wertpapiere auf gesetzlich zulässigem Weg zu erwerben und zu erhalten sowie solche zu besitzen oder zu veräußern;
  2. Litera b
    Bankkonten in jeder beliebigen Währung zu eröffnen und zu unterhalten, und
  3. Litera c
    ihre Einlagen, Wertpapiere und Währungsguthaben nach, aus oder in die Republik Österreich zu transferieren.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20005423

Dokumentnummer

NOR40090614

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2007/87/A11/NOR40090614

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