Kurztitel

Abkommen über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11,

Inkrafttretensdatum

01.09.2007

Text

Artikel 11

Finanzeinrichtungen

Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, dass die Energiegemeinschaft in der Lage ist:

  1. Litera a
    Währungsguthaben und Wertpapiere auf gesetzlich zulässigem Weg zu erwerben und zu erhalten sowie solche zu besitzen oder zu veräußern;
  2. Litera b
    Bankkonten in jeder beliebigen Währung zu eröffnen und zu unterhalten, und
  3. Litera c
    ihre Einlagen, Wertpapiere und Währungsguthaben nach, aus oder in die Republik Österreich zu transferieren.