Währungsguthaben und Wertpapiere auf gesetzlich zulässigem Weg zu erwerben und zu erhalten sowie solche zu besitzen oder zu veräußern;
Abkommen über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 2007,
Vertrag - Energiegemeinschaft
Artikel 11
01.09.2007
19/20 Amtssitzabkommen
Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, dass die Energiegemeinschaft in der Lage ist:
17.02.2025
20005423
NOR40090614