Währungsguthaben und Wertpapiere auf gesetzlich zulässigem Weg zu erwerben und zu erhalten sowie solche zu besitzen oder zu veräußern;
Abkommen über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 2007,
Artikel 11,
01.09.2007
Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, dass die Energiegemeinschaft in der Lage ist: