Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich samt Durchführungsbestimmungen (Luxemburg) Art. 5

Kurztitel

Abkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich samt Durchführungsbestimmungen (Luxemburg)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 86/2007

Typ

Vertrag – Luxemburg

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2007

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 5

Teilnehmer

Die an der Herstellung eines Films Beteiligten müssen folgendem Personenkreis angehören:

In Bezug auf die Republik Österreich

  • Strichaufzählung
    Österreichische Staatsbürger,
  • Strichaufzählung
    Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
  • Strichaufzählung
    Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen),
  • Strichaufzählung
    Personen jedweder Staatsangehörigkeit, die zum zeitlich unbeschränkten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind und die Berechtigung zur Arbeitsaufnahme in der Republik Österreich besitzen.
In Bezug auf das Großherzogtum Luxemburg
  • Strichaufzählung
    Luxemburgische Staatsangehörige,
  • Strichaufzählung
    Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
  • Strichaufzählung
    Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen),
  • Strichaufzählung
    Personen jedweder Staatsangehörigkeit mit ständigem Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg,
  • Strichaufzählung
    Personen jedweder Staatsangehörigkeit, die gemäß Verwaltungspraxis den luxemburgischen Staatsangehörigen gleichgestellt sind.
Unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen der Gemeinschaftsproduktion und nach vorheriger Abstimmung zwischen den zuständigen Behörden beider Länder können auch andere Beteiligte als die oben genannten für die Herstellung der Gemeinschaftsproduktion zugelassen werden.
Können Personen nach diesen Bestimmungen beiden Vertragsparteien zugerechnet werden, so haben sich die Gemeinschaftsproduzenten über die Zuordnung zu einigen. Kommt es zu keiner Einigung, so werden diese Personen der Vertragspartei des Gemeinschaftsproduzenten zugeordnet, der sie vertraglich verpflichtet.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2025

Gesetzesnummer

20005422

Dokumentnummer

NOR40090594

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2007/86/A5/NOR40090594

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