Kurztitel

Abkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich samt Durchführungsbestimmungen (Luxemburg)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 2007,

Typ

Vertrag – Luxemburg

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5,

Inkrafttretensdatum

01.09.2007

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 5

Teilnehmer

Die an der Herstellung eines Films Beteiligten müssen folgendem Personenkreis angehören:

In Bezug auf die Republik Österreich

In Bezug auf das Großherzogtum Luxemburg
Unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen der Gemeinschaftsproduktion und nach vorheriger Abstimmung zwischen den zuständigen Behörden beider Länder können auch andere Beteiligte als die oben genannten für die Herstellung der Gemeinschaftsproduktion zugelassen werden.
Können Personen nach diesen Bestimmungen beiden Vertragsparteien zugerechnet werden, so haben sich die Gemeinschaftsproduzenten über die Zuordnung zu einigen. Kommt es zu keiner Einigung, so werden diese Personen der Vertragspartei des Gemeinschaftsproduzenten zugeordnet, der sie vertraglich verpflichtet.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2025

Gesetzesnummer

20005422

Dokumentnummer

NOR40090594