Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich samt Durchführungsbestimmungen (Luxemburg) Art. 3

Kurztitel

Abkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich samt Durchführungsbestimmungen (Luxemburg)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 86/2007

Typ

Vertrag – Luxemburg

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2007

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 3

Gewährung der Gemeinschaftsproduktionen

Die für eine Gemeinschaftsproduktion vorgesehenen Vergünstigungen werden Produzenten gewährt, die über eine gute technische und finanzielle Organisation sowie über ausreichende Berufsqualifikation verfügen.

Der Antrag auf Anerkennung einer Gemeinschaftsproduktion ist unter Berücksichtigung der in der Anlage zu diesem Abkommen enthaltenen Durchführungsbestimmungen bei den jeweils zuständigen Behörden zu stellen. Die Anlage ist Bestandteil dieses Abkommens.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2025

Gesetzesnummer

20005422

Dokumentnummer

NOR40090592

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2007/86/A3/NOR40090592

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