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ZUSATZPROTOKOLL zum Übereinkommen in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen Art. 15

Kurztitel

ZUSATZPROTOKOLL zum Übereinkommen in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 70/2007

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 15

Inkrafttretensdatum

30.04.2004

Außerkrafttretensdatum

Index

49/09 Militärische Waffen

Text

SCHUTZ VERTRAULICHER INFORMATIONEN

Artikel 15

Litera a Die Organisation unterhält ein strenges System, um Geschäfts-, Technologie- und Betriebsgeheimnisse oder andere vertrauliche Informationen, von denen sie Kenntnis erhält, einschließlich solcher, von denen sie bei der Durchführung dieses Protokolls erfährt, wirksam vor einer Preisgabe zu schützen.

Litera b Das in Abschnitt a vorgesehene System umfaßt unter anderem folgendes:

  1. Litera i
    allgemeine Grundsätze und entsprechende Maßnahmen für die Behandlung vertraulicher Informationen;
  2. Sub-Litera, i, i
    Beschäftigungsbedingungen für das Personal im Hinblick auf den Schutz vertraulicher Informationen;
  3. iii
    Bestimmungen über Verfahren bei Verstoß oder angeblichem Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht .

Litera c Das in Abschnitt a vorgesehene System wird vom Rat genehmigt und regelmäßig überprüft.

Schlagworte

Geschäftsgeheimnis, Technologiegeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2024

Gesetzesnummer

20005374

Dokumentnummer

NOR40088618

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2007/70/A15/NOR40088618

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