SCHUTZ VERTRAULICHER INFORMATIONEN
Artikel 15
a.Litera a Die Organisation unterhält ein strenges System, um Geschäfts-, Technologie- und Betriebsgeheimnisse oder andere vertrauliche Informationen, von denen sie Kenntnis erhält, einschließlich solcher, von denen sie bei der Durchführung dieses Protokolls erfährt, wirksam vor einer Preisgabe zu schützen.
b.Litera b Das in Abschnitt a vorgesehene System umfaßt unter anderem folgendes:
allgemeine Grundsätze und entsprechende Maßnahmen für die Behandlung vertraulicher Informationen;
Beschäftigungsbedingungen für das Personal im Hinblick auf den Schutz vertraulicher Informationen;
Bestimmungen über Verfahren bei Verstoß oder angeblichem Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht .
c.Litera c Das in Abschnitt a vorgesehene System wird vom Rat genehmigt und regelmäßig überprüft.