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Abkommen über die wechselseitige Vertretung im Verfahren zur Erteilung von Visa (Ungarn) Art. 7

Kurztitel

Abkommen über die wechselseitige Vertretung im Verfahren zur Erteilung von Visa (Ungarn)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 55/2007

Typ

Vertrag – Ungarn

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

01.05.2007

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 7

Dieses Abkommen kann vorläufig angewendet werden, wenn die Vertragsparteien einander auf diplomatischen Weg mitteilen, dass die Voraussetzungen für eine vorläufige Anwendung erfüllt sind.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2014

Gesetzesnummer

20005328

Dokumentnummer

NOR40087418

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