Abkommen über die wechselseitige Vertretung im Verfahren zur Erteilung von Visa (Ungarn)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 55 aus 2007,
Artikel 7,
01.05.2007
Artikel 7
Dieses Abkommen kann vorläufig angewendet werden, wenn die Vertragsparteien einander auf diplomatischen Weg mitteilen, dass die Voraussetzungen für eine vorläufige Anwendung erfüllt sind.