Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Umwelt, Industrie und Technologie zwischen Österreich und Venezuela Art. 3

Kurztitel

Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Umwelt, Industrie und Technologie zwischen Österreich und Venezuela

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 48/2007

Typ

Vertrag – Venezuela

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

01.06.2007

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel römisch drei

Die Vertragsparteien beabsichtigen, die Zusammenarbeit im Transportsektor in allen Formen zu fördern. Dies soll Folgendes beinhalten:

  1. Ziffer eins
    Öffentliche Verkehrsmittel
  2. Ziffer 2
    Unterirdische Verkehrssysteme
  3. Ziffer 3
    Eisenbahnen
  4. Ziffer 4
    Signalanlagen und Mautverwaltung
  5. Ziffer 5
    Seilbahnsysteme
  6. Ziffer 6
    sowie weitere Sektoren, welche von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2015

Gesetzesnummer

20005313

Dokumentnummer

NOR40087198

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