(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 111/2024)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 111 aus 2024,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 18. Dezember 2006 beim Generaldirektor der UNESCO hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 29 Abs. 1 für Österreich mit 18. März 2007 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 18. Dezember 2006 beim Generaldirektor der UNESCO hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 29, Absatz eins, für Österreich mit 18. März 2007 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der UNESCO haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen ratifiziert, angenommen bzw. sind ihm beigetreten:
Albanien |
Andorra |
Belarus |
Bolivien |
Brasilien |
Bulgarien |
Burkina Faso |
China (einschließlich der Sonderverwaltungsregion Hongkong und der Sonderverwaltungsregion Macao) |
Dänemark |
Dschibuti |
Ecuador |
Estland |
Europäische Gemeinschaft |
Finnland |
Frankreich |
Griechenland |
Guatemala |
Indien |
Irland |
Island |
Italien |
Jordanien |
Kamerun |
Kanada |
Kroatien |
Litauen |
Luxemburg |
Madagaskar |
Mali |
Malta |
Mauritius |
Mexiko |
Moldau |
Monaco |
Namibia |
Norwegen |
Panama |
Peru |
Rumänien |
Schweden |
Senegal |
Slowakei |
Slowenien |
Spanien |
St. Lucia |
Südafrika |
Togo |
Tunesien |
Uruguay |
Zypern |
|
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben folgende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der UNESCO unter http://portal.unesco.org/en/ev.php-URL_ID=31038&URL_DO=DO_TOPIC&URL_SECTION=201.html abrufbar:Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil römisch drei des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der UNESCO unter http://portal.unesco.org/en/ev.php-URL_ID=31038&URL_DO=DO_TOPIC&URL_SECTION=201.html abrufbar:
Indonesien, Türkei, Vereinigte Arabische Emirate
Argentinien
Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors der UNESCO zufolge hat Argentinien anlässlich der Ratifikation folgende Erklärung abgegeben:
Die Argentinische Republik betrachtet Art. 27 Abs. 2 des Übereinkommens als nicht anwendbar in Bezug auf Gebiete, deren Souveränität einer durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen anerkannten Streitigkeit zwischen zwei Vertragsstaaten des Übereinkommens unterliegt.Die Argentinische Republik betrachtet Artikel 27, Absatz 2, des Übereinkommens als nicht anwendbar in Bezug auf Gebiete, deren Souveränität einer durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen anerkannten Streitigkeit zwischen zwei Vertragsstaaten des Übereinkommens unterliegt.
Aserbaidschan:
Die Republik Aserbaidschan erklärt gemäß Art. 25 Abs. 4 des Übereinkommens, dass sie das in Art. 25 Abs. 3 des Übereinkommens dargelegte Vergleichsverfahren nicht anerkennt. Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Durchführung des Übereinkommens in ihren von der Republik Armenien besetzten Gebieten (der Region Berg-Karabach der Republik Aserbaidschan und den sieben diese Region umgebenden Provinzen) erst dann gewährleisten kann, wenn diese Gebiete von der Besatzung befreit und die Folgen dieser Besatzung vollständig beseitigt sind (die schematische Karte der besetzten Gebiete der Republik Aserbaidschan ist beigefügt).Die Republik Aserbaidschan erklärt gemäß Artikel 25, Absatz 4, des Übereinkommens, dass sie das in Artikel 25, Absatz 3, des Übereinkommens dargelegte Vergleichsverfahren nicht anerkennt. Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Durchführung des Übereinkommens in ihren von der Republik Armenien besetzten Gebieten (der Region Berg-Karabach der Republik Aserbaidschan und den sieben diese Region umgebenden Provinzen) erst dann gewährleisten kann, wenn diese Gebiete von der Besatzung befreit und die Folgen dieser Besatzung vollständig beseitigt sind (die schematische Karte der besetzten Gebiete der Republik Aserbaidschan ist beigefügt).
Die Besatzungsmacht – die Republik Armenien – trägt vom Tag der Besatzung bis zur Befreiung dieser Gebiete von der Besatzung und bis zur vollständigen Beseitigung der Folgen dieser Besatzung die volle Verantwortung für die Zerstörung kultureller Ausdrucksformen in den besetzten Gebieten der Republik Aserbaidschan.

Australien:
Australien erklärt, dass es der Auffassung ist, dass die in Art. 16 vorgesehene Verpflichtung der entwickelten Industrieländer „den Kulturaustausch mit Entwicklungsländern zu erleichtern, indem sie in geeigneten institutionellen und rechtlichen Rahmen Künstlern und anderen Kulturschaffenden und im Kulturbereich Tätigen sowie kulturellen Gütern und Dienstleistungen aus Entwicklungsländern eine Vorzugsbehandlung gewähren“, nicht darauf abzielt, Inhalte oder die Auslegung innerstaatlicher Gesetze, Vorschriften, Regeln oder Kriterien in Bezug auf die Anspruchsberechtigung auf Einwanderungsvisa bzw. -genehmigungen oder Ermessensausübung nach Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder in Bezug auf Regeln oder Kriterien zu beeinflussen.Australien erklärt, dass es der Auffassung ist, dass die in Artikel 16, vorgesehene Verpflichtung der entwickelten Industrieländer „den Kulturaustausch mit Entwicklungsländern zu erleichtern, indem sie in geeigneten institutionellen und rechtlichen Rahmen Künstlern und anderen Kulturschaffenden und im Kulturbereich Tätigen sowie kulturellen Gütern und Dienstleistungen aus Entwicklungsländern eine Vorzugsbehandlung gewähren“, nicht darauf abzielt, Inhalte oder die Auslegung innerstaatlicher Gesetze, Vorschriften, Regeln oder Kriterien in Bezug auf die Anspruchsberechtigung auf Einwanderungsvisa bzw. -genehmigungen oder Ermessensausübung nach Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder in Bezug auf Regeln oder Kriterien zu beeinflussen.
Das Übereinkommen ist so anzuwenden und auszulegen, dass es die Rechte und Pflichten Australiens aus anderen Verträgen, deren Vertragspartei es ist, einschließlich des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation, wahrt. Dieses Übereinkommen beeinträchtigt nicht die Fähigkeit Australiens, Rechte und Pflichten in anderen aktuellen oder zukünftigen Vertragsverhandlungen frei zu verhandeln.
Chile
Die Republik Chile erklärt einen Vorbehalt zu Art. 25 Abs. 3 über die Streitbeilegung, da sie das hier festgelegte Streitbeilegungsverfahren nicht anerkennt und als für sie gemäß Art. 25 Abs. 4 nicht anwendbar betrachtet.Die Republik Chile erklärt einen Vorbehalt zu Artikel 25, Absatz 3, über die Streitbeilegung, da sie das hier festgelegte Streitbeilegungsverfahren nicht anerkennt und als für sie gemäß Artikel 25, Absatz 4, nicht anwendbar betrachtet.
Dänemark
Ferner hat Dänemark anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde am 18. Dezember 2006 erklärt, bis auf weiteres das Übereinkommen nicht auf die Färöer Inseln und Grönland anzuwenden.
Dänemark hat seine bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 18. Dezember 2006 abgegebene Erklärung hinsichtlich der Nichtanwendbarkeit des Übereinkommens in Bezug auf die Färöer-Inseln am 22. November 2023 zurückgenommen und mitgeteilt, dass das Übereinkommen nun auf die Färöer-Inseln anwendbar sein soll. Der Ausschluss der Anwendung in Bezug auf Grönland bleibt weiterhin aufrecht.
Europäische Gemeinschaft
Weiters hat die Europäische Gemeinschaft am 18. Dezember 2006 folgende Erklärung abgegeben:
Diese Erklärung bezieht sich auf die seitens der Mitgliedstaaten an die Gemeinschaft übertragenen Kompetenzen in den durch das Übereinkommen abgedeckten Bereichen.
Die Gemeinschaft besitzt die ausschließliche Zuständigkeit für die Gemeinsame Handelspolitik (Art. 131–134 des Vertrags), ausgenommen die handelsmäßigen Aspekte hinsichtlich geistigen Eigentums sowie den Handel mit Dienstleistungen gemäß Art. 133 Abs. 5 und 6 des Vertrags (vor allem hinsichtlich des Handels mit kulturellen und audiovisuellen Dienstleistungen), wo die Verantwortung zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten geteilt ist. Sie führt eine Entwicklungszusammenarbeitspolitik (Art. 177–181 des Vertrags) sowie eine Politik der Zusammenarbeit mit Industrieländern (Art. 181a des Vertrags) ohne die jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten zu berühren. Sie hat geteilte Zuständigkeiten im Hinblick auf den freien Waren-, Personen-, Kapital- und Dienstleistungsverkehr (Art. 23–31 und 39–60 des Vertrags), Wettbewerb (Art. 81–89 des Vertrags) und Binnenmarkt samt geistiges Eigentum (Art. 94–97 des Vertrags). Gemäß Art. 151 des Vertrags, insbesondere Abs. 4, bezieht die Gemeinschaft kulturelle Aspekte in ihre Handlungen gemäß anderer Bestimmungen des Vertrags mit ein, insbesondere um die Vielfalt der Kulturen zu respektieren und zu fördern.Die Gemeinschaft besitzt die ausschließliche Zuständigkeit für die Gemeinsame Handelspolitik (Artikel 131 –, 134, des Vertrags), ausgenommen die handelsmäßigen Aspekte hinsichtlich geistigen Eigentums sowie den Handel mit Dienstleistungen gemäß Artikel 133, Absatz 5 und 6 des Vertrags (vor allem hinsichtlich des Handels mit kulturellen und audiovisuellen Dienstleistungen), wo die Verantwortung zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten geteilt ist. Sie führt eine Entwicklungszusammenarbeitspolitik (Artikel 177 –, 181, des Vertrags) sowie eine Politik der Zusammenarbeit mit Industrieländern (Artikel 181 a, des Vertrags) ohne die jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten zu berühren. Sie hat geteilte Zuständigkeiten im Hinblick auf den freien Waren-, Personen-, Kapital- und Dienstleistungsverkehr (Artikel 23 –, 31 und 39 –, 60 des Vertrags), Wettbewerb (Artikel 81 –, 89, des Vertrags) und Binnenmarkt samt geistiges Eigentum (Artikel 94 –, 97, des Vertrags). Gemäß Artikel 151, des Vertrags, insbesondere Absatz 4,, bezieht die Gemeinschaft kulturelle Aspekte in ihre Handlungen gemäß anderer Bestimmungen des Vertrags mit ein, insbesondere um die Vielfalt der Kulturen zu respektieren und zu fördern.
Die Liste der Gemeinschaftsakte umschreiben das Ausmaß des Zuständigkeitsbereiches der Gemeinschaft gemäß den Bestimmungen über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft.
Die Ausübung der Gemeinschaftskompetenzen ist aufgrund ihrer Natur Gegenstand laufender Entwicklungen. In dieser Hinsicht behält sich daher die Gemeinschaft das Recht vor, weitere zukünftige Erklärungen über die Verteilung von Gemeinschaftskompetenzen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten zu notifizieren.
Einseitige Erklärung der Gemeinschaft anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde „Im Hinblick auf die in der Erklärung beschriebenen Gemeinschaftskompetenzen gem. Art. 27 Abs. 3 lit. c des Übereinkommens ist die Gemeinschaft durch das Übereinkommen gebunden und wird seine Umsetzung gewährleisten. Es folgt daraus, dass die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, das Übereinkommen in ihren wechselseitigen Beziehungen anwenden, in Übereinstimmung mit den internen Regeln der Gemeinschaft und unbeschadet geeigneter Änderungen dieser Regeln.“Einseitige Erklärung der Gemeinschaft anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde „Im Hinblick auf die in der Erklärung beschriebenen Gemeinschaftskompetenzen gem. Artikel 27, Absatz 3, Litera c, des Übereinkommens ist die Gemeinschaft durch das Übereinkommen gebunden und wird seine Umsetzung gewährleisten. Es folgt daraus, dass die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, das Übereinkommen in ihren wechselseitigen Beziehungen anwenden, in Übereinstimmung mit den internen Regeln der Gemeinschaft und unbeschadet geeigneter Änderungen dieser Regeln.“
Mexiko
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Mexiko folgenden Vorbehalt bezüglich Anwendung und Auslegung von Art. 20 des Übereinkommens abgegeben:Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Mexiko folgenden Vorbehalt bezüglich Anwendung und Auslegung von Artikel 20, des Übereinkommens abgegeben:
Die Umsetzung dieses Übereinkommens wird in Übereinstimmung mit anderen internationalen Verträgen erfolgen, insbesondere mit dem Übereinkommen von Marrakesch zur Gründung der Welthandelsorganisation sowie anderen internationalen Handelsverträgen.
Bezüglich des ersten Absatzes erkennt Mexiko an, dass dieses Übereinkommen keinen anderen Verträgen untergeordnet ist und andere Verträge diesem Übereinkommen nicht untergeordnet werden.
Betreffend lit. b des ersten Absatzes präjudiziert Mexiko nicht seine Verhandlungsposition in weiteren Verhandlungen für internationale Verträge.Betreffend Litera b, des ersten Absatzes präjudiziert Mexiko nicht seine Verhandlungsposition in weiteren Verhandlungen für internationale Verträge.
Neuseeland
Neuseeland erklärt:
dass in Übereinstimmung mit dem verfassungsmäßigen Status von Tokelau und im Hinblick auf die Verpflichtung der Regierung von Neuseeland zur Schaffung der Selbstverwaltung für Tokelau durch einen Akt der Selbstbestimmung im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen diese Ratifikation nicht auf Tokelau ausgedehnt werden soll, solange nicht die Regierung von Neuseeland eine diesbezügliche Erklärung beim Depositar nach eingehender Beratung mit diesem Gebiet einreicht;
dass die Verpflichtung gemäß Art. 16 über Entwicklungsländer, „die entwickelten Länder den Kulturaustausch mit Entwicklungsländern erleichtern, indem sie in geeigneten institutionellen und rechtlichen Rahmen Künstlern, Kulturschaffenden und anderen im Kulturbereich Tätigen sowie kulturellen Gütern und Dienstleistungen aus Entwicklungsländern eine Vorzugsbehandlung gewähren“, nicht beabsichtigt, den Inhalt oder die Auslegung der nationalen Gesetzgebung oder Vorschriften und Kriterien im Zusammenhang mit der Berechtigung für Einreisevisa oder Einreiseerlaubnisse oder die Ausübung von Ermessen im Rahmen von Gesetzen, Vorschriften oder Kriterien einzuschränken, jedoch beabsichtigt, den Weg durch den die Aufnahme der Berechtigten für Visa und Einreiseerlaubnisse erleichtert werden könnte, aufzuzeigen, wie durch besondere Verfahren für laufende Ersuchen;dass die Verpflichtung gemäß Artikel 16, über Entwicklungsländer, „die entwickelten Länder den Kulturaustausch mit Entwicklungsländern erleichtern, indem sie in geeigneten institutionellen und rechtlichen Rahmen Künstlern, Kulturschaffenden und anderen im Kulturbereich Tätigen sowie kulturellen Gütern und Dienstleistungen aus Entwicklungsländern eine Vorzugsbehandlung gewähren“, nicht beabsichtigt, den Inhalt oder die Auslegung der nationalen Gesetzgebung oder Vorschriften und Kriterien im Zusammenhang mit der Berechtigung für Einreisevisa oder Einreiseerlaubnisse oder die Ausübung von Ermessen im Rahmen von Gesetzen, Vorschriften oder Kriterien einzuschränken, jedoch beabsichtigt, den Weg durch den die Aufnahme der Berechtigten für Visa und Einreiseerlaubnisse erleichtert werden könnte, aufzuzeigen, wie durch besondere Verfahren für laufende Ersuchen;
dass es die klare rechtliche Wirkung von Art. 20 dahingehend versteht, dass die Bestimmungen des Übereinkommens in keiner Weise die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gemäß anderer Verträge, deren Vertragsparteien sie ebenfalls sind, ändern dürfen.dass es die klare rechtliche Wirkung von Artikel 20, dahingehend versteht, dass die Bestimmungen des Übereinkommens in keiner Weise die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gemäß anderer Verträge, deren Vertragsparteien sie ebenfalls sind, ändern dürfen.
Saudi Arabien
Saudi-Arabien hat eine Erklärung nach Art. 25 Abs. 4 des Übereinkommens abgegeben.Saudi-Arabien hat eine Erklärung nach Artikel 25, Absatz 4, des Übereinkommens abgegeben.
Vietnam
Anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens erklärt die Sozialistische Republik Vietnam gemäß Art. 25 Abs. 4 des Übereinkommens, dass sie sich nicht an die Bestimmungen von Art. 25 Abs. 3 des Übereinkommens gebunden erachtet.Anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens erklärt die Sozialistische Republik Vietnam gemäß Artikel 25, Absatz 4, des Übereinkommens, dass sie sich nicht an die Bestimmungen von Artikel 25, Absatz 3, des Übereinkommens gebunden erachtet.