Kurztitel

Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 34 aus 2007,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

05.07.2024

Unterzeichnungsdatum

20.10.2005

Index

79/04 Kultur- und Denkmalschutz

Langtitel

(Übersetzung)

Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen

StF: BGBl. III Nr. 34/2007 (NR: GP XXII RV 1444 AB 1605 S. 158. BR: AB 7621 S. 737.)

Änderung

BGBl. III Nr. 78/2008 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 102/2009 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 27/2012 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 84/2014 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 85/2015 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 175/2015 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 71/2016 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 216/2016 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 63/2019 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 9/2020 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 134/2020 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 73/2021 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 101/2021 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 49/2022 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 155/2023 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 85/2024 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 111/2024 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 134/2024 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 190/2024 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 80/2025 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 125/2025 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 212/2025 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

*Afghanistan römisch drei 102 aus 2009, *Ägypten römisch drei 78 aus 2008, *Albanien römisch drei 34 aus 2007, *Algerien römisch drei 85 aus 2015, *Andorra römisch drei 34 aus 2007, *Angola römisch drei 84 aus 2014, *Antigua/Barbuda römisch drei 84 aus 2014, *Äquatorialguinea römisch drei 27 aus 2012, *Argentinien römisch drei 78 aus 2008,, römisch drei 102 aus 2009, *Armenien römisch drei 78 aus 2008, *Aserbaidschan römisch drei 27 aus 2012, *Äthiopien römisch drei 102 aus 2009, *Australien römisch drei 27 aus 2012, *Bahamas römisch drei 85 aus 2015, *Bahrain römisch drei 212 aus 2025, *Bangladesch römisch drei 78 aus 2008, *Barbados römisch drei 102 aus 2009, *Belarus römisch drei 34 aus 2007, *Belgien römisch drei 84 aus 2014, *Belize römisch drei 85 aus 2015, *Benin römisch drei 78 aus 2008, *Bolivien römisch drei 34 aus 2007, *Bosnien-Herzegowina römisch drei 102 aus 2009, *Botsuana römisch drei 134 aus 2020, *Brasilien römisch drei 34 aus 2007, *Bulgarien römisch drei 34 aus 2007, *Burkina Faso römisch drei 34 aus 2007, *Burundi römisch drei 102 aus 2009, *Cabo Verde römisch drei 101 aus 2021, *Chile römisch drei 78 aus 2008, *China römisch drei 34 aus 2007, *Costa Rica römisch drei 27 aus 2012, *Côte d`Ivoire römisch drei 78 aus 2008, *Dänemark römisch drei 34 aus 2007,, römisch drei 84 aus 2014,, römisch drei 85 aus 2024, *Deutschland römisch drei 78 aus 2008, *Dominica römisch drei 175 aus 2015, *Dominikanische R römisch drei 27 aus 2012, *Dschibuti römisch drei 34 aus 2007, *Ecuador römisch drei 34 aus 2007, *EG römisch drei 34 aus 2007,, römisch drei 78 aus 2008, *El Salvador römisch drei 84 aus 2014, *Estland römisch drei 34 aus 2007, *Eswatini römisch drei 84 aus 2014, *Finnland römisch drei 34 aus 2007, *Frankreich römisch drei 34 aus 2007, *Gabun römisch drei 78 aus 2008, *Gambia römisch drei 27 aus 2012, *Georgien römisch drei 102 aus 2009, *Ghana römisch drei 71 aus 2016, *Grenada römisch drei 102 aus 2009, *Griechenland römisch drei 34 aus 2007, *Guatemala römisch drei 34 aus 2007, *Guinea römisch drei 78 aus 2008, *Guyana römisch drei 27 aus 2012, *Haiti römisch drei 27 aus 2012, *Honduras römisch drei 27 aus 2012, *Indien römisch drei 34 aus 2007, *Indonesien römisch drei 27 aus 2012,, römisch drei 84 aus 2014, *Irak römisch drei 84 aus 2014, *Irland römisch drei 34 aus 2007, *Island römisch drei 34 aus 2007, *Italien römisch drei 34 aus 2007, *Jamaika römisch drei 78 aus 2008, *Jemen römisch drei 134 aus 2024, *Jordanien römisch drei 34 aus 2007, *Kambodscha römisch drei 78 aus 2008, *Kamerun römisch drei 34 aus 2007, *Kanada römisch drei 34 aus 2007, *Katar römisch drei 102 aus 2009, *Kenia römisch drei 78 aus 2008, *Kolumbien römisch drei 84 aus 2014, *Komoren römisch drei 84 aus 2014, *Kongo römisch drei 102 aus 2009, *Kongo/DR römisch drei 27 aus 2012, *Korea/R römisch drei 27 aus 2012, *Kroatien römisch drei 34 aus 2007, *Kuba römisch drei 78 aus 2008, *Kuwait römisch drei 78 aus 2008, *Laos römisch drei 78 aus 2008, *Lesotho römisch drei 27 aus 2012, *Lettland römisch drei 78 aus 2008, *Litauen römisch drei 34 aus 2007, *Luxemburg römisch drei 34 aus 2007, *Madagaskar römisch drei 34 aus 2007, *Malawi römisch drei 27 aus 2012, *Mali römisch drei 34 aus 2007, *Malta römisch drei 34 aus 2007, *Marokko römisch drei 84 aus 2014, *Mauretanien römisch drei 85 aus 2015, *Mauritius römisch drei 34 aus 2007, *Mexiko römisch drei 34 aus 2007, *Moldau römisch drei 34 aus 2007, *Monaco römisch drei 34 aus 2007, *Mongolei römisch drei 78 aus 2008, *Montenegro römisch drei 102 aus 2009, *Mosambik römisch drei 78 aus 2008, *Namibia römisch drei 34 aus 2007, *Neuseeland römisch drei 78 aus 2008,, römisch drei 9 aus 2020, *Nicaragua römisch drei 102 aus 2009, *Niederlande römisch drei 27 aus 2012, *Niger römisch drei 78 aus 2008, *Nigeria römisch drei 78 aus 2008, *Nordmazedonien römisch drei 78 aus 2008, *Norwegen römisch drei 34 aus 2007, *Oman römisch drei 78 aus 2008, *Pakistan römisch drei 49 aus 2022, *Palästina römisch drei 27 aus 2012, *Panama römisch drei 34 aus 2007, *Paraguay römisch drei 78 aus 2008, *Peru römisch drei 34 aus 2007, *Philippinen römisch drei 134 aus 2024, *Polen römisch drei 78 aus 2008, *Portugal römisch drei 78 aus 2008, *Ruanda römisch drei 84 aus 2014, *Rumänien römisch drei 34 aus 2007, *Sambia römisch drei 155 aus 2023, *Samoa römisch drei 175 aus 2015, *San Marino römisch drei 80 aus 2025, *São Tomé/Príncipe römisch drei 190 aus 2024, *Saudi-Arabien römisch drei 111 aus 2024, *Schweden römisch drei 34 aus 2007, *Schweiz römisch drei 102 aus 2009, *Senegal römisch drei 34 aus 2007, *Serbien römisch drei 102 aus 2009, *Seychellen römisch drei 102 aus 2009, *Sierra Leone römisch drei 125 aus 2025, *Simbabwe römisch drei 78 aus 2008, *Slowakei römisch drei 34 aus 2007, *Slowenien römisch drei 34 aus 2007, *Spanien römisch drei 34 aus 2007, *Sri Lanka römisch drei 80 aus 2025, *St. Kitts/Nevis römisch drei 216 aus 2016, *St. Lucia römisch drei 34 aus 2007, *St. Vincent/Grenadinen römisch drei 27 aus 2012, *Südafrika römisch drei 34 aus 2007, *Sudan römisch drei 102 aus 2009, *Südsudan römisch drei 71 aus 2016, *Syrien römisch drei 78 aus 2008, *Tadschikistan römisch drei 78 aus 2008, *Tansania römisch drei 27 aus 2012, *Timor-Leste römisch drei 216 aus 2016, *Togo römisch drei 34 aus 2007, *Trinidad/Tobago römisch drei 27 aus 2012, *Tschad römisch drei 102 aus 2009, *Tschechische R römisch drei 27 aus 2012, *Tunesien römisch drei 34 aus 2007, *Türkei römisch drei 63 aus 2019, *Turkmenistan römisch drei 73 aus 2021, *Uganda römisch drei 85 aus 2015, *Ukraine römisch drei 27 aus 2012, *Ungarn römisch drei 78 aus 2008, *Uruguay römisch drei 34 aus 2007, *Usbekistan römisch drei 9 aus 2020, *Venezuela römisch drei 84 aus 2014, *Vereinigte Arabische Emirate römisch drei 84 aus 2014, *Vereinigtes Königreich römisch drei 78 aus 2008, *Vietnam römisch drei 78 aus 2008, *Zentralafrikanische R römisch drei 84 aus 2014, *Zypern römisch drei 34/2007

Ratifikationstext

Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 111 aus 2024,)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 18. Dezember 2006 beim Generaldirektor der UNESCO hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 29, Absatz eins, für Österreich mit 18. März 2007 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der UNESCO haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen ratifiziert, angenommen bzw. sind ihm beigetreten:

Albanien

Andorra

Belarus

Bolivien

Brasilien

Bulgarien

Burkina Faso

China (einschließlich der Sonderverwaltungsregion Hongkong und der Sonderverwaltungsregion Macao)

Dänemark

Dschibuti

Ecuador

Estland

Europäische Gemeinschaft

Finnland

Frankreich

Griechenland

Guatemala

Indien

Irland

Island

Italien

Jordanien

Kamerun

Kanada

Kroatien

Litauen

Luxemburg

Madagaskar

Mali

Malta

Mauritius

Mexiko

Moldau

Monaco

Namibia

Norwegen

Panama

Peru

Rumänien

Schweden

Senegal

Slowakei

Slowenien

Spanien

St. Lucia

Südafrika

Togo

Tunesien

Uruguay

Zypern

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben folgende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil römisch drei des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der UNESCO unter http://portal.unesco.org/en/ev.php-URL_ID=31038&URL_DO=DO_TOPIC&URL_SECTION=201.html abrufbar:

Indonesien, Türkei, Vereinigte Arabische Emirate

Argentinien

Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors der UNESCO zufolge hat Argentinien anlässlich der Ratifikation folgende Erklärung abgegeben:

Die Argentinische Republik betrachtet Artikel 27, Absatz 2, des Übereinkommens als nicht anwendbar in Bezug auf Gebiete, deren Souveränität einer durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen anerkannten Streitigkeit zwischen zwei Vertragsstaaten des Übereinkommens unterliegt.

Aserbaidschan:

Die Republik Aserbaidschan erklärt gemäß Artikel 25, Absatz 4, des Übereinkommens, dass sie das in Artikel 25, Absatz 3, des Übereinkommens dargelegte Vergleichsverfahren nicht anerkennt. Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Durchführung des Übereinkommens in ihren von der Republik Armenien besetzten Gebieten (der Region Berg-Karabach der Republik Aserbaidschan und den sieben diese Region umgebenden Provinzen) erst dann gewährleisten kann, wenn diese Gebiete von der Besatzung befreit und die Folgen dieser Besatzung vollständig beseitigt sind (die schematische Karte der besetzten Gebiete der Republik Aserbaidschan ist beigefügt).

Die Besatzungsmacht – die Republik Armenien – trägt vom Tag der Besatzung bis zur Befreiung dieser Gebiete von der Besatzung und bis zur vollständigen Beseitigung der Folgen dieser Besatzung die volle Verantwortung für die Zerstörung kultureller Ausdrucksformen in den besetzten Gebieten der Republik Aserbaidschan.

Australien:

Australien erklärt, dass es der Auffassung ist, dass die in Artikel 16, vorgesehene Verpflichtung der entwickelten Industrieländer „den Kulturaustausch mit Entwicklungsländern zu erleichtern, indem sie in geeigneten institutionellen und rechtlichen Rahmen Künstlern und anderen Kulturschaffenden und im Kulturbereich Tätigen sowie kulturellen Gütern und Dienstleistungen aus Entwicklungsländern eine Vorzugsbehandlung gewähren“, nicht darauf abzielt, Inhalte oder die Auslegung innerstaatlicher Gesetze, Vorschriften, Regeln oder Kriterien in Bezug auf die Anspruchsberechtigung auf Einwanderungsvisa bzw. -genehmigungen oder Ermessensausübung nach Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder in Bezug auf Regeln oder Kriterien zu beeinflussen.

Das Übereinkommen ist so anzuwenden und auszulegen, dass es die Rechte und Pflichten Australiens aus anderen Verträgen, deren Vertragspartei es ist, einschließlich des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation, wahrt. Dieses Übereinkommen beeinträchtigt nicht die Fähigkeit Australiens, Rechte und Pflichten in anderen aktuellen oder zukünftigen Vertragsverhandlungen frei zu verhandeln.

Chile

Die Republik Chile erklärt einen Vorbehalt zu Artikel 25, Absatz 3, über die Streitbeilegung, da sie das hier festgelegte Streitbeilegungsverfahren nicht anerkennt und als für sie gemäß Artikel 25, Absatz 4, nicht anwendbar betrachtet.

Dänemark

Ferner hat Dänemark anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde am 18. Dezember 2006 erklärt, bis auf weiteres das Übereinkommen nicht auf die Färöer Inseln und Grönland anzuwenden.

Dänemark hat seine bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 18. Dezember 2006 abgegebene Erklärung hinsichtlich der Nichtanwendbarkeit des Übereinkommens in Bezug auf die Färöer-Inseln am 22. November 2023 zurückgenommen und mitgeteilt, dass das Übereinkommen nun auf die Färöer-Inseln anwendbar sein soll. Der Ausschluss der Anwendung in Bezug auf Grönland bleibt weiterhin aufrecht.

Europäische Gemeinschaft

Weiters hat die Europäische Gemeinschaft am 18. Dezember 2006 folgende Erklärung abgegeben:

Diese Erklärung bezieht sich auf die seitens der Mitgliedstaaten an die Gemeinschaft übertragenen Kompetenzen in den durch das Übereinkommen abgedeckten Bereichen.

Die Gemeinschaft besitzt die ausschließliche Zuständigkeit für die Gemeinsame Handelspolitik (Artikel 131 –, 134, des Vertrags), ausgenommen die handelsmäßigen Aspekte hinsichtlich geistigen Eigentums sowie den Handel mit Dienstleistungen gemäß Artikel 133, Absatz 5 und 6 des Vertrags (vor allem hinsichtlich des Handels mit kulturellen und audiovisuellen Dienstleistungen), wo die Verantwortung zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten geteilt ist. Sie führt eine Entwicklungszusammenarbeitspolitik (Artikel 177 –, 181, des Vertrags) sowie eine Politik der Zusammenarbeit mit Industrieländern (Artikel 181 a, des Vertrags) ohne die jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten zu berühren. Sie hat geteilte Zuständigkeiten im Hinblick auf den freien Waren-, Personen-, Kapital- und Dienstleistungsverkehr (Artikel 23 –, 31 und 39 –, 60 des Vertrags), Wettbewerb (Artikel 81 –, 89, des Vertrags) und Binnenmarkt samt geistiges Eigentum (Artikel 94 –, 97, des Vertrags). Gemäß Artikel 151, des Vertrags, insbesondere Absatz 4,, bezieht die Gemeinschaft kulturelle Aspekte in ihre Handlungen gemäß anderer Bestimmungen des Vertrags mit ein, insbesondere um die Vielfalt der Kulturen zu respektieren und zu fördern.

Die Liste der Gemeinschaftsakte umschreiben das Ausmaß des Zuständigkeitsbereiches der Gemeinschaft gemäß den Bestimmungen über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

Die Ausübung der Gemeinschaftskompetenzen ist aufgrund ihrer Natur Gegenstand laufender Entwicklungen. In dieser Hinsicht behält sich daher die Gemeinschaft das Recht vor, weitere zukünftige Erklärungen über die Verteilung von Gemeinschaftskompetenzen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten zu notifizieren.

Einseitige Erklärung der Gemeinschaft anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde „Im Hinblick auf die in der Erklärung beschriebenen Gemeinschaftskompetenzen gem. Artikel 27, Absatz 3, Litera c, des Übereinkommens ist die Gemeinschaft durch das Übereinkommen gebunden und wird seine Umsetzung gewährleisten. Es folgt daraus, dass die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, das Übereinkommen in ihren wechselseitigen Beziehungen anwenden, in Übereinstimmung mit den internen Regeln der Gemeinschaft und unbeschadet geeigneter Änderungen dieser Regeln.“

Mexiko

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Mexiko folgenden Vorbehalt bezüglich Anwendung und Auslegung von Artikel 20, des Übereinkommens abgegeben:

  1. Litera a
    Die Umsetzung dieses Übereinkommens wird in Übereinstimmung mit anderen internationalen Verträgen erfolgen, insbesondere mit dem Übereinkommen von Marrakesch zur Gründung der Welthandelsorganisation sowie anderen internationalen Handelsverträgen.
  2. Litera b
    Bezüglich des ersten Absatzes erkennt Mexiko an, dass dieses Übereinkommen keinen anderen Verträgen untergeordnet ist und andere Verträge diesem Übereinkommen nicht untergeordnet werden.
  3. Litera c
    Betreffend Litera b, des ersten Absatzes präjudiziert Mexiko nicht seine Verhandlungsposition in weiteren Verhandlungen für internationale Verträge.

Neuseeland

Neuseeland erklärt:

Saudi Arabien

Saudi-Arabien hat eine Erklärung nach Artikel 25, Absatz 4, des Übereinkommens abgegeben.

Vietnam

Anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens erklärt die Sozialistische Republik Vietnam gemäß Artikel 25, Absatz 4, des Übereinkommens, dass sie sich nicht an die Bestimmungen von Artikel 25, Absatz 3, des Übereinkommens gebunden erachtet.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
  3. Ziffer 3
    Die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung1 dieses Staatsvertrages sind gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Die Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, die vom 3. bis zum 21. Oktober 2005 in Paris zu ihrer 33. Tagung zusammengetreten ist, – in Bekräftigung dessen, dass die kulturelle Vielfalt ein bestimmendes Merkmal der Menschheit ist;

in der Erkenntnis, dass die kulturelle Vielfalt ein gemeinsames Erbe der Menschheit darstellt und zum Nutzen aller geachtet und erhalten werden soll;

in dem Bewusstsein, dass die kulturelle Vielfalt eine reiche und vielfältige Welt schafft, wodurch die Wahlmöglichkeiten erhöht und die menschlichen Fähigkeiten und Werte bereichert werden, und dass sie daher eine Hauptantriebskraft für die nachhaltige Entwicklung von Gemeinschaften, Völkern und Nationen ist;

eingedenk dessen, dass die kulturelle Vielfalt, die sich in einem Rahmen von Demokratie, Toleranz, sozialer Gerechtigkeit und gegenseitiger Achtung der Völker und Kulturen entfaltet, für Frieden und Sicherheit auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene unabdingbar ist;

in Würdigung der Bedeutung der kulturellen Vielfalt für die volle Verwirklichung der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in anderen allgemein anerkannten Übereinkünften verkündeten Menschenrechte und Grundfreiheiten;

unter Betonung der Notwendigkeit, die Kultur als strategisches Element in die nationale und internationale Entwicklungspolitik sowie in die internationale Entwicklungszusammenarbeit aufzunehmen, auch unter Berücksichtigung der Millenniumserklärung der Vereinten Nationen (2000), in der besonderer Nachdruck auf die Beseitigung der Armut gelegt wird;

in Anbetracht dessen, dass die Kultur in Zeit und Raum vielfältige Formen annimmt und dass diese Vielfalt durch die Einzigartigkeit und Pluralität der Identitäten und kulturellen Ausdrucksformen der Völker und Gesellschaften verkörpert wird, aus denen die Menschheit besteht;

in Anerkennung der Bedeutung des traditionellen Wissens als Quelle immateriellen und materiellen Reichtums, insbesondere der Wissenssysteme indigener Völker, und seines positiven Beitrags zur nachhaltigen Entwicklung sowie der Notwendigkeit, es angemessen zu schützen und zu fördern;

in Anerkennung der Notwendigkeit, Maßnahmen zum Schutz der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen, einschließlich ihrer Inhalte, zu ergreifen, insbesondere in Situationen, in denen kulturellen Ausdrucksformen möglicherweise die Auslöschung oder schwerer Schaden droht;

unter Betonung der Bedeutung der Kultur für den sozialen Zusammenhalt im Allgemeinen und insbesondere ihres Potenzials für die Verbesserung der Stellung und der Rolle der Frau in der Gesellschaft;

in dem Bewusstsein, dass die kulturelle Vielfalt durch den freien Austausch von Ideen gestärkt wird und dass sie durch den ständigen Austausch und die Interaktion zwischen den Kulturen bereichert wird;

in Bekräftigung dessen, dass die Gedankenfreiheit, die freie Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit sowie die Medienvielfalt die Entfaltung kultureller Ausdrucksformen in den Gesellschaften ermöglichen;

in Anerkennung dessen, dass die Vielfalt kultureller Ausdrucksformen, einschließlich traditioneller kultureller Ausdrucksformen, ein wichtiger Faktor ist, der Einzelpersonen und Völkern die Möglichkeit gibt, ihre Ideen und Werte auszudrücken und anderen mitzuteilen;

eingedenk dessen, dass die Sprachenvielfalt ein grundlegender Bestandteil der kulturellen Vielfalt ist, und in Bekräftigung der wesentlichen Rolle, die die Bildung beim Schutz und bei der Förderung kultureller Ausdrucksformen spielt;

in Anbetracht der Bedeutung der Lebendigkeit der Kulturen, auch für Personen, die Minderheiten oder indigenen Völkern angehören, die in der Freiheit dieser Personen zum Ausdruck kommt, ihre traditionellen kulturellen Ausdrucksformen zu schaffen, zu verbreiten, zu vertreiben und Zugang zu ihnen zu haben, um so ihre eigene Entwicklung zu fördern;

unter Betonung der wesentlichen Rolle der kulturellen Interaktion und der Kreativität, die kulturelle Ausdrucksformen bereichern und erneuern sowie die Bedeutung der Rolle derer erhöhen, die an der Entwicklung der Kultur beteiligt sind, um den Fortschritt der Gesellschaft insgesamt zu fördern;

in Anerkennung der Bedeutung der Rechte des geistigen Eigentums zur Unterstützung derer, die an der kulturellen Kreativität beteiligt sind;

in der Überzeugung, dass kulturelle Aktivitäten, Güter und Dienstleistungen sowohl eine wirtschaftliche als auch eine kulturelle Natur haben, da sie Träger von Identitäten, Werten und Sinn sind, und daher nicht so behandelt werden dürfen, als hätten sie nur einen kommerziellen Wert;

angesichts dessen, dass der Prozess der Globalisierung, der durch die rasche Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologien erleichtert worden ist, noch nie da gewesene Voraussetzungen für eine bessere Interaktion zwischen den Kulturen geschaffen hat, gleichzeitig jedoch eine Herausforderung für die kulturelle Vielfalt darstellt, insbesondere im Hinblick auf die Gefahr von Ungleichgewichten zwischen reichen und armen Ländern; in dem Bewusstsein des besonderen Auftrags der UNESCO, die Achtung der Vielfalt der Kulturen zu gewährleisten und internationale Übereinkünfte zu empfehlen, die sie für notwendig hält, um den freien Austausch von Ideen durch Wort und Bild zu erleichtern; unter Bezugnahme auf die Bestimmungen der von der UNESCO angenommenen internationalen Übereinkünfte betreffend die kulturelle Vielfalt und die Ausübung der kulturellen Rechte und insbesondere die Allgemeine Erklärung über die kulturelle Vielfalt aus dem Jahr 2001 – nimmt dieses Übereinkommen am 20. Oktober 2005 an.

_________________________

1 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.

Schlagworte

e-rk3

Informationstechnologie

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

20005286

Dokumentnummer

NOR40262996